Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Der Hanse Club e.V.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name:

Der Hanse Club e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. An anderen Orten können Zweigniederlassungen errichtet werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist

a) Die Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einmalige oder fortlaufende Zuwendungen wie auch durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln für Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dies geschieht besonders durch die Akquisition von Geldspenden für andere gemeinnützige Organisationen.

b) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, auch mit dem Ziel, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in der Welt zu fördern. Dies soll beispielsweise geschehen durch die Veranstaltung von Vorträgen und durch die Unterstützung von völkerverbindenden Einrichtungen, wie z.B. Universitäten.

c) Die Förderung aller Bereiche der Wissenschaft, insbesondere durch Vorträge sowie Zuschüssen zu Forschungsarbeiten.

d) Die Förderung kultureller Zwecke. Dies geschieht beispielsweise durch die Unterstützung von Künstlern, Zuschüsse für Unterhaltung von Kulturgütern sowie mit der Durchführung künstlerischer Veranstaltungen.

e) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Vorträgen durch Fachleute und Diskussionen sowie Förderung von Veröffentlichungen.

 

2. Die Veranstaltungen des Clubs sind der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,,steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.

 

4. Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts

§3 Mitglieder

1. In der Bundesrepublik Deutschland fühlen sich viele Menschen den Zielen des Vereinszwecks verbunden und unterstützen den Verein auf unterschiedliche Weise.

2. Der Verein hat

a) Fördermitglieder (§ 4 Absatz 1),

b) stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Absatz 2) und

c) Ehrenmitglieder (§ 4 Absatz4)

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.

2. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Vereinszweck bekennt. Mitglied kann nicht werden, wer seine Einkünfte überwiegend aus Mitteln des Vereins oder eines gemäß § 2 Abs.1 der Satzung mit dem Verein verbundenen Rechtsträgers bezieht, es sei denn, es handelt sich um Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins.

3. Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

5. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich

 

§5 Mitgliedschaftsrechte

1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und lnformationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche lnformation über Entwicklung und Kampagnearbeit des Vereins sowie über die Arbeit des Vereins.

2. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.

3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechts.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet:

a) mit dem Tode,

b) durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber dem

Vorstand erklärt werden kann,

c) durch Ausschluss (Absatz 3).

Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden stimmberechtigten Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt, im Falle der Beendigung durch Tod (lit. a) den Erben des verstorbenen Mitglieds jedoch nur dann, wenn die Anschriften der Erben dem Verein bekannt sind.

2. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung der Fördermitgliedschaft gegenüber dem Verein zu Händen eines Vorstandsmitglieds beendet werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

§ 7 Organe

1. Organe des Vereins sind

a) die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ($ 8),

b) der Vorstand (§ 10).

 

§ 8 Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im lnteresse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

2. Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

3. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gesandt worden ist.

4. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können die Geschäftsführung, jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Genannten haben Rederecht.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Mitglied geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer.

 

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder

1. ln der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, darf also seine Stimme abgeben und das Stimmrecht für seinen Vollmachtgeber ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies verlangt.

3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist ebenfalls die Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmen notwendig. Zur Auflösung des Vereins genügt eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Beschlüsse sind unterAngabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

6. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist ehrenamtlich tätig und wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schatzmeister. Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, und zwar jeder von ihnen einzeln.

2. Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder zu gewiesen werden.

3. Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder wählt mindestens drei Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein; sie dürfen nicht Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins sein.

4. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen. Beschlussfassungen dürfen auch schriftlich – dann jedoch nur einstimmig – erfolgen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung Kinderhospiz Sternenbrücke.